Startseite
Startseite

Gaststättenrechtliche Gestattung

Freizeit / Kultur / Sport Gaststättenrecht Oeffentliche Ordnung 

Informationen zur Dienstleistung

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben wollen, kann Ihnen die zuständige Behörde dies gestatten, und zwar

  • unter erleichterten Voraussetzungen,
  • auf Widerruf.

Zuständige Dienststelle

Zuständige MitarbeiterInnen

Dokumente