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Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung in Deutschland

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Sie wollen als Ausländerin oder als Ausländer in Deutschland heiraten oder arbeiten? Sie müssen aus einem sonstigen Grund eine Urkunde, die in einem anderen Land ausgestellt wurde, bei einer deutschen Stelle vorlegen?

Die Behörden oder Gerichte in Deutschland werden von Ihnen verlangen, dass diese Urkunde zuvor in einem besonderen Verfahren beglaubigt wird. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

eine "Legalisation" der deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaften und Konsulate im Ausland) oder eine "Apostille" (auch "Haager Apostille" genannt) der jeweils zuständigen ausländischen Behörde

Legalisation

Bei einer Legalisation muss die zuständige Behörde des jeweiligen Staates die dort ausgestellte Urkunde vorbeglaubigen. Im Anschluss daran legalisiert dann die zuständige deutsche Auslandsvertretung die Urkunde und bestätigt damit ihre Echtheit. Erst dann kann die Urkunde bei der deutschen Stelle vorgelegt werden.

Apostille

Die erleichterte Form der "Haager Apostille" ersetzt die sonst erforderliche Legalisation in den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Die Apostille wird von einer dazu bestimmten Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt worden ist. Mit der Apostille wird die Urkunde in Deutschland anerkannt.

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