01. Jul 2022
Corona-Schnelltest-Zentrum Mengen „Probelokal Stadtkapelle“ führt Betrieb fort
Kostenpflicht ab Montag, 4. Juli in bestimmten Fällen
Die Bundesregierung hat die Corona-Testverordnung verändert, diese gilt vorerst bis November 2022. Nach den neuen Regelungen besteht in bestimmten Fällen zukünftig, in Mengen ab Montag 4. Juli, eine Kostenpflicht für die Durchführung von Schnelltests – einen Überblick gibt unten abgedruckte Aufstellung.
Die bisherigen Öffnungszeiten des Testzentrums bleiben vorerst bestehen.
Diese sind: Montag – Samstag 16:00 - 18:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ist das Testzentrum geschlossen.
Schnelltest kostenlos für:
Schnelltest Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro:
Ansonsten gibt es keine Änderungen am Testablauf o. a., daher beachten Sie bitte nach wie vor die Hinweise für das Schnelltest-Zentrum:
Momentan führt das Testzentrum täglich zwischen 50-60 Testungen durch, in den meisten Fällen wird der Nachweis für einen Besuch in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern oder für Freitestungen benötigt. Derzeit liegt die Quote der positiven Fälle bei knapp 10%.
Weitere Informationen zu dem Ablauf am Testzentrum sowie erforderliche Dokumente finden Sie auf weiter unten.www.mengen.de
Für alle anderen Fragen steht das Ordnungsamt unter Tel: 07572 / 607-800 oder per Mail: coronainfo@mengen.de zur Verfügung. Außerhalb der Dienstzeiten können Sie gerne eine E-Mail an presse@mengen.de senden.
Montag - Samstag | 16:00 - 18:00 Uhr |
Sonn- und Feiertag | geschlossen |
So funktioniert’s:
Die negativ getestete Person hat nun die Möglichkeit, das Testergebnis via QR-Code auf einem mobilen Endgerät oder in Papierform mitzuführen.
Um das Testergebnis nun beispielsweise in einer Pflegeinrichtung vorzuweisen, genügt es, den QR-Code zu zeigen. Scannt der*die Mitarbeiter*in den QR-Code mit einem Smartphone ab, erscheint das negative Testergebnis. Nach 24 Stunden erlischt das Testergebnis automatisch. Ist der Test positiv ausgefallen, erscheint unter dem QR-Code lediglich eine Fehlermeldung.
Um das System an den vielen unterschiedlichen Teststellen in der ganzen Region anwenden zu können, wird das Abnahmeprotokoll weiterhin in Papierform benötigt. Da die Daten der Testpersonen aus Datenschutzgründen nicht gespeichert werden, müssen die Daten vor jedem Test erneut eingegeben werden.
Wer über keine entsprechende technische Ausstattung verfügt, um das webbasierte System zu nutzen, erhält Abnahmeprotokoll und Befundbestätigung nach wie vor auch an den Teststellen in Papierform ausgehändigt. Auf dem Negativnachweis in Papier wird der QR-Code ebenfalls abgebildet.
Auch das bisherige Verfahren ist weiterhin möglich:
Pro Person muss das Abnahmeprotokoll pro Testung (Testprotokoll siehe unten) abgegeben werden. Bitte die fünf Felder im oberen Teil des Dokuments mit den persönlichen Daten vorab ausfüllen!
Bringen Sie als Identitätsnachweis ein Ausweisdokument mit.
Bei einem positiven Testergebnis ist davon auszugehen, dass Sie andere Personen anstecken können, auch wenn Sie keine Symptome haben. Coronavirus-Infektionen verlaufen in vielen Fällen ohne Symptome.
Lassen Sie Ihren positiven Schnelltest mittels eines zuverlässigeren PCR-Tests bestätigen.
Bei einem positiven Ergebnis eines Schnelltests gelten die Regelungen der CoronaVO Absonderung. Danach gilt die Verpflichtung, sich unverzüglich für in der Regel 14 Tage in häusliche Absonderung zu begeben. Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen. Tragen Sie eine Maske, wenn Sie Kontakt zu anderen Personen in Ihrem Haushalt haben. Lüften Sie regelmäßig alle Zimmer der Wohnung. Weitere Hinweise zum Verhalten bei häuslicher Absonderung finden Sie hier unter „Was muss bei häuslicher Quarantäne beachtet werden?“
Informieren Sie zudem Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis. Ihre Haushaltsangehörigen müssen sich ebenfalls sofort nach Kenntnis über Ihr positives Ergebnis in Absonderung (Quarantäne) begeben, außer diese sind geimpft oder genesen und haben keine gegenteilige Anordnung der zuständigen Behörde erhalten.
Merkblatt: Mein Schnelltest ist positiv - Was muss ich tun?
Sozialministerium, Stand 31.01.2022