Eine Erklärung über den Kirchenaustritt gem. § 26KiStG ist eine höchstpersönliche Willenserklärung und persönlich zur Niederschrift abzugeben. Sie bedarf der öffentlich beglaubigten Form und ist gebührenpflichtig.
Zuständige Dienststelle
Standesamt
Das Standesamt ist Teil des Sachgebietes Allgemeine Verwaltung (Hauptamt).