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Kirchenaustritt

Standesamt 

Informationen zur Dienstleistung

Eine Erklärung über den Kirchenaustritt gem. § 26KiStG ist eine höchstpersönliche Willenserklärung und persönlich zur Niederschrift abzugeben. Sie bedarf der öffentlich beglaubigten Form und ist gebührenpflichtig. 

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