Beglaubigung von öffentlichen Urkunden (zur Verwendung im Ausland)

Beglaubigungen / Beurkundungen Standesamt Urkunden 

Informationen zur Dienstleistung

Es gibt zwei Arten der Beglaubigung, die Apostille und die Legalisation: Legalisation und Apostille. Welche Art der Beglaubigung notwendig ist, erfahren Sie bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Bestimmungsstaates in Deutschland oder bei den für die Anbringung der Beglaubigung zuständigen deutschen Stellen. 

Für Länder, die dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, genügt es, die erforderlichen Urkunden mit einer Apostille zu versehen. Mit der angebrachten Apostille wird die deutsche öffentliche Urkunde im Ausland anerkannt. 

Werden die Urkunden für Länder benötigt, welche diesem Abkommen nicht beigetreten sind, beglaubigen wir die Urkunden vor. Danach müssen Sie sich mit Ihren Urkunden an die konsularische Vertretung des Bestimmungsstaates in der Bundesrepublik Deutschland wenden. Dort wird die von uns vorbeglaubigte Urkunde dann legalisiert (überbeglaubigt) und kann dann erst im Ausland verwendet werden. 

Zuständige Dienststelle

Zuständige MitarbeiterInnen