Gemäß § 52 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25.10.2008 (EEG), sind die Netzbetreiber verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen erforderliche Angaben nach §§ 34-39 zu veröffentlichen.
Alle erforderlichen Angaben können den nachfolgend aufgeführten Dateien entnommen werden.