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Fragen & Antworten

Wann kann ich mit dem Bau der Anlage beginnen?

Erst nachdem wir die Netzberechnung durchgeführt und Ihnen die Netzfreigabe erteilt haben, können Sie mit dem Bau der Anlage beginnen. Der von Ihnen beauftragte Installateur wird dann bis zur Inbetriebnahme der Anlage alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten.

Ist eine Netzberechnung erforderlich?

Um die Versorgungsqualität in unserem Stromnetz sicher zu stellen, muss für jede angefragte Einspeiseleistung eine Netzberechnung durchgeführt werden. Dabei wird geprüft, ob die geplante Erzeugungsanlage ohne Probleme ins Netz integriert werden kann oder ob vorab Netzbaumaßnahmen notwendig sind. Gleichzeitig wird dabei der Netzverknüpfungspunkt ermittelt. Bis zu einer Leistung von 30 kWp ist das in der Regel der vorhandene Hausanschluss des Grundstücks, auf dem sich die Erzeugungsanlage befindet. Anderenfalls wird mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der nächstgelegene, am günstigsten herzustellende Verknüpfungspunkt ermittelt. Schließen Sie daher bitte keinen endgültigen Kaufvertrag ab, bevor nicht die Einspeisemöglichkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen geprüft wurde.

Wie lange dauert die Netzberechnung?

Sobald uns die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Netzberechnung. Sie beträgt in der Regel zwei bis drei Wochen.

Was kostet die Netzberechnung?

Die Netzberechnung für die Anmeldung einer Photovoltaikanlage an unser Niederspannungsnetz ist bei Realisierung der Anlage in der Regel kostenfrei.

Woher bekomme ich einen Tonfrequenzrundsteuerempfänger?

Diesen können Sie bei den Stadtwerken Mengen kostenpflichtig bestellen (siehe auch unter Formulare).

Welche Zähler sind erforderlich?

In der Regel haben Sie bisher einen Bezugszähler von den Stadtwerken Mengen installiert. Damit Sie in unser Netz einspeisen können muss dieser Bezugszähler ausgetauscht werden gegen einen Zweirichtungszähler. Sollte Ihre Photovoltaikanlage eine bestimmte Größe haben, ist zusätzlich noch ein Erzeugungszähler erforderlich. Kundeneigene Zähler in Neuanlagen sind seit 01.01.2012 gemäß EEG nicht mehr zulässig. Sie können die Stadtwerke Mengen oder einen fachkundigen Dritten mit dem Meßstellenbetrieb beauftragen. Den Tausch muss Ihr Elektriker bei uns anmelden/beauftragen. Der Tausch wird von den Stadtwerken Mengen gegen Gebühr durchgeführt.

Was steckt hinter der Meldepflicht von PV-Anlagen?

Die Anmeldung Ihrer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur ist Voraussetzung für den Anspruch auf eine Einspeisevergütung. Die Anmeldung erfolgt seit 01.07.2017 im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen, damit es zu keinen finanziellen Einbußen des Anlagenbetreibers kommt.
Bei EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014 müssen auch Änderungen wie z. B. Name, Anschrift etc. an die Bundesnetzagentur gemeldet werden.

Welche Anlagenbetreiber sind EEG-Umlagepflichtig?

Wer den selbst erzeugten Strom ganz oder teilweise selbst verbraucht muss die EEG-Umlage bezahlen.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Dies sind Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung betrieben wurden. Sie sind in den meisten Fällen von der Zahlungspflicht der EEG-Umlage befreit. Unter bestimmten Bedingungen entfällt jedoch der Bestandsschutz für diese Anlagen.
Für Neuanlagen gibt es auch Ausnahmen die Sie dem Formular „Erklärung EEG-Umlage“ entnehmen.

Muss der Eigenverbrauch auch gemeldet werden?

Der Eigenverbrauch muss auch an die Bundesnetzagentur gemeldet werden, sofern er der EEG-Umlagepflicht unterliegt. Die Meldung muss bis spätestens 28. Februar des Folgejahres bei der Bundesnetzagentur erfolgt sein.

Wie läuft die Abrechnung?

Nachdem uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie von uns nach Wunsch entweder monatliche Abschläge (12 Stück) oder eine jährliche Gutschrift.
Am Jahresende (Stichtag 31.12.) erstellen wir anhand der Zählerdaten die Endabrechnung. Dabei werden Über- bzw. Unterzahlungen ausgeglichen. Die neuen Abschläge errechnen sich aus den Abrechnungswerten des Vorjahres.

Was ist bei einem Betreiberwechsel zu tun?

Es kann aus verschiedenen Gründen zu einem Betreiberwechsel kommen dies sind z. B. der Verkauf/Kauf, zusätzliche Personen (Geschäftspartner, Ehepartner) bzw. Wegfall von Personen als Betreiber der Erzeugungsanlage.
Mit dem Formular „Rechtsnachfolge“ lassen Sie uns alle relevanten Informationen zum Wechsel zukommen. Das Formular muss von beiden Parteien unterzeichnet sein.
Vom neuen Betreiber benötigen wir noch die Steuernummer und die Bankverbindung für die Vergütung des eingespeisten Stroms. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Erklärung zur EEG-Umlage auch noch erforderlich. Die erforderlichen Formulare finden Sie unter dem Punkt Formulare/Rechtliche Grundlagen.

Bei einem Betreiberwechsel kann auch die Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur entstehen (nähere Informationen siehe unter „Was steckt hinter der Meldepflicht von PV-Anlagen?“)

Was ist das Doppelförderungsverbot (Stromsteuerbefreiung)?

Wer eine Stromsteuerbefreiung erhält, dem wird diese auf die EEG-Vergütung bzw. Marktprämie angerechnet.
Der Gesetzgeber möchte zukünftig vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom
zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren.
Haben Sie eine Stromsteuerbefreiung melden Sie uns bitte die Menge der steuerbefreiten Kilowattstunden. Aufgrund Ihrer Meldung müssen wir eine Korrektur Ihrer EEG-Abrechnung in Höhe der Stromsteuerbefreiung vornehmen.
Details mit den gesetzlichen Grundlagen entnehmen Sie bitte dem Formular „EEG 2017 Stromsteuerbefreiung“

Wo finde ich die erwähnten Formulare zum Download?

Die von uns zur Verfügung gestellten Formulare finden Sie unter dem Punkt Formulare/Rechtliche Grundlagen.

Haben Sie noch Fragen?

Bitte melden Sie sich bei uns.


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