Strom

Grund-, Ersatzversorgung, sonstige Infos

Festlegung des Grundversorgers gemäß § 36 Abs. 2 EnWG

Die Stadtwerke Mengen haben gemäß § 36 Abs. 2 EnWG als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG zum 1. Juli 2012 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festgestellt.
Der Grundversorger für das Energieversorgungsnetz der Stadtwerke Mengen wurde zum 30. September 2012 im Internet veröffentlicht und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt.

Das Netzgebiet der Stadtwerke Mengen für die Stromversorgung umfasst die Stadt Mengen sowie den Ortsteil Ennetach. Für dieses Elektrizitätsversorgungsnetz sind die Stadtwerke Mengen für die nächsten drei Jahre als Grundversorger festgestellt.

Bedingungen Grundversorger

Die Grundversorgungspflicht beinhaltet die Versorgung von Haushaltskunden zu den Preisen und Bedingungen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Strom gemäß dem veröffentlichtem Tarifblatt für Strompreise.

Zu den Haushaltskunden gehören nach § 3 Nr. 22 EnWG

  • Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt beziehen und
  • Letztververbraucher, die einen jährlichen Eigenverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke beziehen.

Mit Wirkung zum 8. November 2006 ist die Stromgrundversorgungs-
verordnung StromGVV in Kraft getreten. Diese Verordnung gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens für alle Grundversorgungsverträge, die nach dem 12.07.2005 geschlossen wurden. Für Tarifkundenverträge mit Haushaltskunden, die bis einschließlich 12.07.2005 auf Basis der Allgmeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung (AVBEltV) abgeschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist von max. 6 Monaten.

Bedingungen Ersatzversorgung

Das neue EnWG regelt auch die "Ersatzversorgung mit Energie" für Haushalts-, Gewerbe- und Landwirtschaftskunden. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Niederspannungsnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Strombezug ohne Liefervertrag.

Solange Sie keinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung (entsprechend den Preisen der Grundversorgung) beliefert.

Die Ersatzversorgung wird im Netzgebiet Mengen von den Stadtwerken Mengen, Ihrem Grundversorger, durchgeführt.

Stromkennzeichnung - Informationen nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz

Aufgrund des am 13.07.2005 in Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind wir gesetzlich verpflichtet, nachstehende Informationen zur Stromkennzeichnung auszuweisen.

Weitere Informationen finden Sie in nachfolgenden PDF-Datei:

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