Verträge

Meßstellenbetreiberrahmenvertrag

Am 23. August 2017 hat die BNetzA nun für Strom und Gas jeweils die Festlegung zur Änderungen des Meßstellenrahmenvertrages und zur Aufhebung des Messrahmenvertrages veröffentlicht. Der Vertrag wird künftig als Meßstellenbetreiberrahmenvertrag bezeichnet.

Vertragspartner sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MsbG der Netzbetreiber und der Meßstellenbetreiber.

                                         

Meßstellenvertrag / Meßstellenrahmenvertrag

Den Vertrag für den Meßstellenbetrieb moderner Meßeinrichtungen und intelligenter Meßsysteme ist abzuschließen zwischen dem grundzuständigen Meßstellenbetreiber einerseits und dem Letztverbraucher oder dem EEG/KWK-Anlagenbetreiber oder dem Stromlieferanten andererseits.

Der Meßstellenvertrag/Meßstellenrahmenvertrag ist ausschließlich für den Strom- Meßstellenbetrieb moderner Meßeinrichtungen und intelligenter Meßsysteme durch den grundzuständigen Meßstellenbetreiber gedacht.

Für die konventionellen Meßeinrichtungen findet der neue Meßstellenvertrag/Meßstellenrahmenvertrag keine Anwendung.

Grundsätzlich können aber auch dritte Meßstellenbetreiber nach § 5 MsbG den Vertrag als Grundlage für die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Regelungen verwenden.

Diese Webseite verwendet nur sytemrelevante Cookies die zum Betrieb der Seite notwendig sind. Es werden keine externen Komponenten und Tracking-Tools eingesetzt.
Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Datenschutzinformationen