Am 23. August 2017 hat die BNetzA nun für Strom und Gas jeweils die Festlegung zur Änderungen des Messstellenrahmenvertrages und zur Aufhebung des Messrahmenvertrages veröffentlicht. Der Vertrag wird künftig als Messstellenbetreiberrahmenvertrag bezeichnet.
Vertragspartner sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MsbG der Netzbetreiber und der Messstellenbetreiber.
Den Vertrag für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme ist abzuschließen zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber einerseits und dem Letztverbraucher oder dem EEG/KWK-Anlagenbetreiber oder dem Stromlieferanten andererseits.
Der Messstellenvertrag/Messstellenrahmenvertrag ist ausschließlich für den Strom- Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber gedacht.
Für die konventionellen Messeinrichtungen findet der neue Messstellenvertrag/Messstellenrahmenvertrag keine Anwendung.
Grundsätzlich können aber auch dritte Messstellenbetreiber nach § 5 MsbG den Vertrag als Grundlage für die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Regelungen verwenden.