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Beglaubigung von öffentlichen Urkunden (für das Ausland)

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Es gibt zwei Arten der Beglaubigung, die Apostille und die Legalisation.

Apostille


Bestimmte Länder sind dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten ("Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961"). Für diese Länder ist es ausreichend, die erforderliche Urkunde mit einer "Apostille" zu versehen. Mit dieser Apostille bestätigt die zuständige deutsche Behörde die Echtheit der deutschen öffentlichen Urkunde.

Legalisation

Die "Legalisation" ist für Länder notwendig, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind. Dort benötigte Urkunden müssen von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden. Danach erfolgt die Bestätigung der Echtheit durch das Konsulat des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Erst dann kann die Urkunde im Ausland verwendet werden.

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