Grundsteuer
Die Stadt Mengen erhebt Grundsteuer auf in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz. Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Informationen zur Dienstleistung
Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).
Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder der Stückländereien. Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle.
Aufgrund der Reform der Grundsteuer bestimmt das zuständige Finanzamt ab 2025 zuerst den Grundsteuerwert gemäß dem Landesgrundsteuergesetz für Baden-Württemberg. Multipliziert mit der Steuermesszahl
• für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 0,55 Promille
• für Grundstücke: 1,3 Promille, wobei die Steuermesszahl ermäßigt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (z.B. bei überwiegender Wohnnutzung)
errechnet sich der Grundsteuermessbetrag, der an die Gemeinde weitergegeben wird.
Die Gemeinde ermittelt die Höhe der Grundsteuer durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem von der Gemeinde selbst festgelegten Hebesatzes.
Der Hebesatz beträgt ab 01.01.2025 für die
Grundsteuer A: 480 v.H.
Grundsteuer B: 510 v.H.
Bei der Festsetzung der Grundsteuer ist die Gemeinde an die Grundlagenwerte des Finanzamts gebunden. Für Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid ist das Finanzamt zuständig.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
Die Grundsteuer wird jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu bezahlen:
• 15. Februar
• 15. Mai
• 15. August
• 15. November
Die Grundsteuer kann auch auf Antrag als Jahresbetrag auf einmal bezahlt werden mit der Fälligkeit zum 01. Juli.
Bei Fragen zur Grundsteuer wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiterinnen im Steueramt der Stadt Mengen.
Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie unter dem Link https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu
Änderungen am Grundbesitz
Wenn Sie ein Grundstück verkaufen, wird der Eigentumswechsel auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt, vom Finanzamt automatisch fortgeschrieben. Erst dann kann die Grundsteuer beim neuen Eigentümer festgesetzt werden.
Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren die Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinde nicht.
Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie beim Finanzamt eine sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“ abgeben. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert.
Nähere Infos hierzu unter folgendem Link: https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Aenderungen+am+Grundbesitz




